HOSPITA FLEX HALBPRIVAT

Mit HOSPITA FLEX HALBPRIVAT können Sie bei Behandlungen zwischen der allgemeinen und halbprivaten Spitalabteilung wählen. Bei der halbprivaten Spitalabteilung haben Sie zudem freie Arztwahl.

Prämienrechner
  • Freie Wahl der Spitalabteilung (allgemein oder halbprivat) vor jedem Spitalaufenthalt
  • Freie Arztwahl in der halbprivaten Abteilung
  • Volle Deckung in der allgemeinen oder halbprivaten Abteilung von öffentlichen und privaten SWICA-Vertragsspitälern der Schweiz und Liechtensteins
HOSPITA FLEX HALBPRIVAT
Allgemeine Abteilung: Du erhälst die gesamten Kosten erstattet. Halbprivate Abteilung: Sie übernehmen CHF 300.- CHF/Tag, max. CHF 6'000.-/Jahr der Kosten.

Versicherte Leistungen

Nachfolgende Leistungen erstattet die SWICA dir ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung aus der Spitalzusatzversicherung HOSPITA FLEX HALBPRIVAT zurück:

Spitalaufenthalt
Allgemeine Abteilung: Du erhälst die gesamten Kosten erstattet. Halbprivate Abteilung: Sie übernehmen CHF 300.- CHF/Tag, max. CHF 6'000.-/Jahr der Kosten.
Auslandsbehandlung
+CHF 100.–/Tag und CHF 10'000.– pro Jahr für Behandlungskosten
Mutterschaft
Zusatzkosten für das Neugeborene während des Wochenbettaufenthaltes analog der Versicherungsdeckung der Mutter.
Bade- und Erholungskuren
Du erhälst +CHF 60.–/Tag, max. 30 Tage pro Jahr für Badekuren.

Du erhälst +CHF 30.–/Tag, max. 30 Tage pro Jahr für Erholungskuren.
Haushaltshilfe
Du erhälst +CHF 30.–/Tag, max. 60 Tage pro Jahr für eine Haushaltshilfe.
Hauskrankenpflege
Du erhälst +CHF 60.–/Tag für Hauskrankenpflege.

Häufig gestellte Fragen

Wozu benötige ich eine Spitalzusatzversicherung?
Eine Spitalzusatzversicherung ergänzt die Leistungen deiner Grundversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt nach deinen Wünschen.
Die Grundversicherung erstattet lediglich den in deinem Wohnkanton festgelegten Tarif für den Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer), sofern das Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons aufgeführt ist (Listenspital) oder du aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital behandelt werden musst. Jegliche Leistungen, die darüber hinausgehen, müsst du selbst bezahlen – zum Beispiel eine Haushaltshilfe nach einem akuten Spitalaufenthalt oder eine Kinderbetreuung, während du dich im Spital erholst. Dabei sorgen gerade diese Zusatzleistungen finanziell für Entlastung und mehr Entspannung.
Macht eine flexible Spitalzusatzversicherung für mich Sinn?
HOSPITA FLEX HALBPRIVAT ist ideal, wenn du dich bei jedem Spitalaufenthalt neu für eine Abteilung entscheiden möchtest. Die gewählte Abteilung bestimmt den Zimmerkomfort und die Mehrleistungen:
Bei kleineren Eingriffen reicht ein Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung oftmals aus. Dort entstehen dir als Patient keinerlei Zusatzkosten.
Bei längeren Spitalaufenthalten wünschst du dir vielleicht mehr Ruhe und Privatsphäre. In diesem Fall kannst du dich gegen einen Aufpreis (Kostenbeteiligung) für die halbprivate (Doppelzimmer) entscheiden.
Bestimmte Operationen möchtest du vielleicht nur von einem bestimmten Arzt durchführen lassen – etwa bei einem besonders komplizierten Eingriff. Die freie Arztwahl gibt's jedoch nur in der halbprivaten Abteilung.
Habe ich mit der flexiblen Spitalzusatzversicherung immer freie Arztwahl?
Nein. Die freie Arztwahl gilt ausschliesslich bei Spitalaufenthalten in der halbprivaten Abteilung. Entscheidest du dich für die allgemeine Abteilung, kannst du deinen operierenden Arzt nicht selber wählen.
Wie und wann kann ich die Versicherung kündigen?
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedes Jahr bei Ablaufdatum automatisch um ein weiteres Jahr.
Du kannst die Versicherung jeweils per 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Krankenkasse in der Schweiz wechseln. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis zum letzten Arbeitstag im September bei deiner Krankenkasse eingetroffen sein. Verändert sich die Versicherungsprämie, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dann spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bei der Krankenkasse eingetroffen sein.